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Writer's pictureMaria Maué

Ist der Livestream als „Rundfunk“ im Sinne des Medienstaatsvertrages zu qualifizieren?

Und wenn ja, bedarf es dafür einer staatlichen Zulassung?


Wenn ihr auf Eurer Homepage oder auf Eurem Youtube- oder Social-Media-Kanal einen Livestream anbietet, bedarf es möglicherweise einer staatlichen Zulassung - dies aber nur sofern Euer Livestream als „Rundfunk“ angesehen wird. Für das Verlangen einer Zulassung gibt es nun eine weitere gesetzliche Ausnahme, die Euch das Streamen leichter machen könnte. Mehr dazu verraten wir Euch weiter unten.


Der Medienstaatsvertrag


Der bisherige Rundfunkstaatsvertrag (RStV), den es bereits seit Anfang der 1990er Jahre gab und der immer wieder angepasst wurde, wurde nun durch den neuen Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. So wollte der Gesetzgeber der Entwicklung, die das Internet und die neuen Medien mit sich bringen, besser begegnen. An den Begriff des Rundfunks sind grundsätzlich immer noch die gleichen Anforderungen zu stellen. Neu ist lediglich, dass der Beitrag journalistisch-redaktionell gestaltet sein muss und so noch eine kleine Hürde setzt. Ansonsten gilt aber weiterhin, dass Rundfunk nur dann vorliegt, wenn entlang eines Sendeplans ausgestrahlt wird. Und Sendeplan bedeutet die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen.


Ein einmaliger Livestream vs. inhaltlich zusammengehörende und sich wiederholende Livestreams


Wenn Ihr einen Beitrag nur einmal sendet, fehlt es folglich an einem Sendeplan, da die Sendung nicht auf Fortsetzung ausgelegt ist. Sobald aber mehrere Sendungen, die erkennbar zusammengehören, also einen „roten Faden“ im Sinne eines strukturierten Ablaufs von Inhalten verfolgen, in einer gewissen Regelmäßigkeit hintereinander live gestreamt werden, liegt ein Sendeplan vor. Entscheidend ist, dass die Zuschauer selbst – anders als bei Abrufformaten – keinen Einfluss auf den zeitlichen Ablauf haben.


Zulassung bei mehr als 20.000 Zuschauern gleichzeitig


Solltet Ihr danach den Begriff „Rundfunk“ für Euren Livestream bejahen, gelten erstmal alle diesbezüglichen Regeln aus dem MStV. Aber – und das ist das Novum im Gegensatz zum alten RStV:


Rundfunkprogramme, die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden, brauchen keine Zulassung mehr. Für Programme mit größerer Reichweite gilt: sie sind von der Lizenzpflicht freigestellt, „wenn sie nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten“.


Zunächst müsstet Ihr also die gleichzeitigen Nutzer Eures Rundfunkprogramms feststellen. Im Internet können solche Daten theoretisch erhoben werden, praktisch muss dies aber auch datenschutzrechtlich möglich sein. Fraglich ist weiterhin, wie eine „gleichzeitige“ und dann wiederum „durchschnittliche“ Nutzung ermittelt werden kann. Aber diese Fragen könnt Ihr erstmal außer Acht lassen, wenn Eure Zuschaueranzahl eh weit unter diesem Richtwert liegt.


An die Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung sind zwar höhere Anforderungen zu stellen sind als an das allgemeine Kriterium „journalistisch-redaktionell gestaltet“. Auch hier gilt aber: dies würde sowieso erst relevant, wenn Euer Rundfunk durchschnittlich 20.000 oder mehr Zuschauer gleichzeitig erreicht.


Fazit


Vielleicht prüft ihr erstmal, ob ihr mit Eurem Livestream überhaupt 20.000 oder mehr Zuschauer gleichzeitig erreicht. Sollte das nicht der Fall sein, müsst ihr Euch keine näheren Gedanken darüber machen, ob Eure Sendungen einem Sendeplan folgen.

Gehen Eure Ausstrahlungen aber absolut durch die Decke und Ihr versorgt Eure Fans damit in regelmäßigen Abständen, und entlang eines erkennbar roten Fadens, solltet Ihr ernsthaft über die Beantragung einer Rundfunkzulassung nachdenken.

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